Fragen & Antworten zum Strassenverkehrsgesetz für Berufsfahrer

Unsere Fahrschüler wenden sich oft mit wichtigen Fragen zum beruflichen Alltag an uns. Die Antworten haben oft eine gesetzliche Komponente, die im Strassenverkehrsgesetz (SVG) und in den entsprechenden Verordnungen geregelt sind. Nachfolgend haben wir eine Sammlung oft gestellter Fragen mit den passenden Antworten aus dem Gesetz zusammengestellt.

Oft gestellte Fragen unserer Fahrschüler und die entsprechenden Antworten des Gesetzgebers

1. Drehknopf am Lenkrad?

Das Anbringen eines Lenkraddrehknopfes ist gemäss der ASA-Richtlinie Nr. 2a (4.2.2.2) ausschliesslich an Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h zulässig sowie für behinderte Fahrzeugführer. Siehe: Art. 92 Abs. 1 VTS.

 

 

 

2. Rockinger offen bei Solofahrt?

Wegen der Verletzungsgefahr empfehlen wir, dass die Anhängerkupplung immer geschlossen ist.

 

 

3. Vorhang an Seitenscheibe links halb zugezogen?

Während dem Betrieb des Fahrzeuges verboten. Siehe:

SVG Art. 29
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

SVG Art. 93 Abs. 2
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;
b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.

VRV Art. 57 Abs. 1
Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.

VTS Art. 71a Abs. 1
Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.

 

 

4. Darf ich an der Frontscheibe ein Laptop, eine Kaffeemaschine oder dergleichen, verbauen?

Während dem Betrieb des Fahrzeuges verboten. Siehe:

SVG Art. 29
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

SVG Art. 93 Abs. 2
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;
b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.

VRV Art. 57 Abs. 1
Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.

VTS Art. 71a Abs. 1
Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.

 

 

 

5. Handy abnehmen?

Ist verboten und wird gebüsst mit:

OBV, Anhang 1, Ziff. 311

Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Art. 3 Abs. 1 VRV) Fr. 100.00 Fr.

Falls das Handy gut erreicht werden kann und fixiert ist, so ist eine kurze Tasteneingabe zum Abheben und Auflegen nicht generell verboten. Andernfalls gilt:

SVG Art. 31 Abs. 1
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

SVG Art. 90 Abs. 1
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

VRV Art. 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Siehe auch www.lenken-statt-ablenken.ch

 

 

 

6. Am Mobiltelefon eine Nummer wählen oder SMS schreiben?

Ist verboten, siehe:

SVG Art. 31 Abs. 1
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

SVG Art. 90 Abs. 1
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

VRV Art. 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Siehe auch www.lenken-statt-ablenken.ch

 

 

7. Darf ich den CB-Funk bedienen / sprechen?

Ist verboten, siehe:

SVG Art. 31 Abs. 1
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

SVG Art. 90 Abs. 1
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

VRV Art. 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Siehe auch www.lenken-statt-ablenken.ch

 

 

8. Darf ich das Navi bedienen?

Ist verboten, siehe:

SVG Art. 31 Abs. 1
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

SVG Art. 90 Abs. 1
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

VRV Art. 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Siehe auch www.lenken-statt-ablenken.ch

 

9. Darf ich Essen und Trinken am Steuer?

Ist verboten, siehe:

SVG Art. 31 Abs. 1
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

SVG Art. 90 Abs. 1
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

VRV Art. 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Siehe auch www.lenken-statt-ablenken.ch

 

10. Keine Hilfspersonen einsetzen beim Manövrieren?

Ist verboten. Konsequenz: Verzeigung wegen unvorsichtigem Rückwärtsfahren ohne Beizug einer Hilfsperson.

VRV Art. 17 Abs. 1
Kann nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden, so ist eine Hilfsperson beizuziehen.

SVG Art. 36 Abs. 4
Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

SVG Art. 90 Abs. 1
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

VRV Art. 17 Abs. 1
Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.

 

 

11. Soll ich den Motor abstellen an Lichtsignalen, Baustellen und Bahnübergängen?

Grundsätzlich soll der Motor abgestellt werden. Wird die Wegfahrt durch das Abstellen des Motors jedoch verzögert, so muss der Motor nicht abgestellt werden.

SVG Art. 42 Abs. 1
Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.

SVG Art. 90 Abs. 1
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

VRV Art. 34 Abs. 2
Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.

 

12. Was passiert wenn ich 100 m vor einem geschlossenen Bahnübergang ausserorts nicht anhalte?

Ist heute erlaubt. Vor dem 01.01.2016 galt, dass schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten mussten um einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, so dass nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen erleichtert wurde. Dieser Artikel wurde jedoch im VRV (Verkehrsregelnverordnung) und in der Ordnungsbussenverordnung ab dem 01.01.2016 aufgehoben (siehe VRV Art. 24 Abs. 1 und OBV Anhang 1 Ziff. 319)

Das Gesetz schreibt heute nur noch Folgendes vor:

SVG Art. 28
Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten,
und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

 

 

13. Darf ich mit dem LKW auf dem dritten Fahrstreifen einer Autobahn fahren?

Nein. Auf Autobahnen mit drei Fahrstreifen in gleicher Richtung, darf der äusserste linke Fahrstreifen nicht von Motorfahrzeugen benützt werden, die nicht mehr als 80 km/h fahren, siehe:

OBV Anhang 1 Ziff. 328,

2. Benützen des äussersten linken Fahrstreifens auf Autobahnen mit mindestens 3 Fahrstreifen in gleicher Richtung durch Motorfahrzeuge, die nicht mehr als 80 km/h erreichen dürfen (Fr. 60.00).

SVG Art. 43 Abs. 3

Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.

VRV Art. 36 Abs. 6

Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifenlinks nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.

 

14. Wie schaut es mit dem Nichtbenutzen der rechten Fahrspur auf Autobahnen, zum Beispiel bei der Stadtautobahn St. Gallen, aus?

OBV Anhang 1 Ziff. 314

1. Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen Kolonnen oder innerorts gefahren wird (Fr. 60.00).

SVG Art. 44
Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.

VRV Art. 8 Abs. 1
Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.

 

15. Was sagt das Gesetz zum Fahren mit Badelatschen, Zoggeli, Socken oder Barfuss?

Unsere Empfehlung: nur mit gutem Schuhwerk Motorfahrzeuge lenken.

Das Gesetz schreibt diesbezüglich nichts Konkretes vor. Kann nachvollzogen werden, dass aufgrund eines ungeeigneten oder fehlenden Schuhwerks sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, so muss mit einer Strafanzeige gerechnet werden (Gesetzesartikel siehe unten). Ebenfalls wird in einem Schadenfall die Versicherung prüfen müssen, ob eine Fahrlässigkeit vorliegt und aufgrund dessen Leistungen gekürzt werden.

SVG Art. 31 Abs. 1
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

 

16. Wie hoch muss der Abstand auf der Autobahn sein? Was ist der Mindestabstand?

BGE 131 IV 133 S. 135
Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt.

(Quelle: RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694; BAPTISTE RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl. 1996, Art. 34 SVG N. 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b).

Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrücklich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor.

 

17. Darf ich die Lichthupe nutzen, nachdem ich überholt worden bin?

OBV Anhang 1 Ziff. 322
Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen (Fr. 40.00).

SVG Art. 40
Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.

VRV Art. 29
Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS).

 

18. Ist kurzzeitiges Befahren des Pannenstreifens erlaubt?

Art. 36 Abs. 3 VRV

Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten.

OBV Ziff. 328

1. Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen –  Fr. 140.00

 

 

19. Ab welcher Länge gilt eine ausgezogene Linie als Sicherheitslinie?

Nach dem Europäischen Zusatzabkommen zum Übereinkommen über die Strassensignalisation (Protokoll über Strassenmarkierungen) gelten als Sicherheitslinien nur ununterbrochene Linien mit einer Länge von wenigstens 20 m.

 

20. Was ist der Unterschied zu Rollstop und Stop überfahren?

OBV, Anhang 1,  Ziff. 308

Nicht vollständiges Anhalten bei Stopp-Signalen (Rollstopp) – Fr. 60.00

SVG Art. 27, Abs. 1

Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.

SSV Art. 36, Abs. 1

Das Signal «Stop» verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren.

 

21. Welche Konsequenzen hat das Nichtblinken beim Verlassen eines Kreisverkehrs?

OBV, Anhang 1, Ziff. 321

1. Unterlassen der Richtungsanzeige – Fr. 100.00

 

22. Ist das kurzzeitige Befahren des Pannenstreifens bei der Autobahneinfahrt erlaubt?

Obwohl das Befahren das Pannenstreifens grundsätzlich verboten ist, sollte in Notfällen ein Automobilist tatsächlich den Pannenstreifen benutzen, bis er eine Lücke findet um auf die Autobahn zu wechseln. Diese Strecke darf jedoch nicht zu lang sein. Am Ende der Beschleunigungsspur stehen zu bleiben und warten bis eine entsprechende Lücke vorhanden ist, wird als deutlich gefährlicher eingestuft (z.B. von 0 km/h auf Autobahngeschwindigkeit beschleunigen, weil die Gefahr von Auffahrunfällen entsteht) als ein kurzes Stück auf dem Pannenstreifen zu fahren. Diese Praxis wird auch in der Fahrschule so geschult und von verschiedenen Verbänden empfohlen. Achtung: das Befahren des Pannenstreifens kann in den meisten Fällen durch frühzeitiges Beobachten verhindert werden, es soll als Notmassnahme verstanden werden und darf keineswegs zum Alltag werden.

Art. 36 Abs. 3 VRV 

Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten.

OBV, Anhang 1, Ziff. 328

1. Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen – Fr. 140.00

Art. 36 Abs. 4 VRV 

Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.

 

23. Was passiert beim Überholen mit LKW im LKW-Überholverbot?

Verzeigung an Staatsanwaltschaft, da dieses Delikt kein Tatbestand des OBV ist.

 

24. Soll ich auf der Autobahn Platz machen für einfahrende Lastwagen im LKW-Überholverbot (z. B. vor dem Rosenbergtunnel in St. Gallen)?

Basierend auf der Antwort von Frage 22 ist das Anhalten auf der Beschleunigungsspur als gefährlich zu betrachten. Demzufolge macht es situationsbezogen Sinn, mit dem Lastwagen vom rechtsliegenden Fahrstreifen auf den Überholstreifen auszuweichen um dem einfahrenden Fahrzeug Platz zu machen. Es stellt sich in diesem Fall auch die Frage, ob es sich in dieser Situation um ein Überholen handelt. Das «Überholen» wurde im folgenden Bundesgerichtsentscheid wie folgt definiert:

BGE 104 IV 56

«Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet.»

Eine weitere Möglichkeit wäre, das eigene Fahrzeug ein wenig zu verlangsamen damit das einfahrende Fahrzeug Platz zum Einfahren erhält.

 

25. Wie schaut es rechtlich mit der Verwendung der Warnblinkanlage beim Güterumschlag aus?

Art. 23 Abs. 3 VRV

Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:

a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);

b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen.

 

26. Wie ist das gelbe Drehlicht beim Baggerablad einzusetzen?

Art. 29 Abs. 1 VRV

Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS).

Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS

an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;

 

27. Güterumschlag im Halteverbot – was sagt das Gesetz zu diesem Thema?

Unter dem Begriff Güterumschlag versteht das Bundesgericht das Verladen und Ausladen von Sachen, die nach Grösse und Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (siehe: BGE 89 IV 216).

Auf Plätzen und Strassen mit signalisiertem Halteverbot ist Anhalten immer verboten – auch für den Güterumschlag sowie das Ein- und Aussteigenlassen von Personen, ausser der Vermerk «Güterumschlag gestattet» ist angebracht.

OBV, Anh. 1, 230

2. Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots – Fr. 80.00

 

28. Was schreibt das Gesetz zum Güterumschlag auf Einspurstrecken vor?

Art. 18 Abs. 2 VRV

Das freiwillige Halten ist untersagt:

lit. c auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;

OBV, Anh. 1, Ziff. 207

Halten auf Einspurstrecke – Fr. 80.00

 

29. Darf ich einen Güterumschlag auf einer Bushaltestelle durchführen?

Nein, ist verboten und wird mit Fr. 80.00 (siehe: OBV Ziff. 239.3) gebüsst.

Zickzacklinien kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigen lassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (siehe Art.18 Abs. 3 VRV).

OBV, Anh. 1, Ziff. 239

3. Halten auf einer Zickzacklinie zum Güterumschlag – Fr. 80.00

 

 

30. Gilt die 2-Sekundenregel auch innerorts?

Siehe dazu die Erläuterungen vom Bundesgerichtsentscheid 131 vom 11. Februar 2005.

BGE 131 IV 133 S. 135

Was unter einem „ausreichenden Abstand“ im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet.

Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel „halber Tacho“ (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt (Quelle: RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694; BAPTISTE RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl. 1996, Art. 34 SVG N. 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrücklich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor.

 

31. Was gilt als rechts vorbeifahren?

Das Gesetz schreibt zum rechten Vorbeifahren folgendes vor:

SVG Art. 35 Abs. 1

Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

VRV Art. 8 Abs. 3

Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.

VRV Art. 36 Abs. 5

Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:

a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;
b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04);
d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten

BGE 124 IV 219 

Wird auf einer Autobahn die Aufhebung des rechten Fahrstreifens angezeigt, beginnt die Phase des Eingliederns der Fahrzeuge in die weitergeführte Fahrspur. Das Aufschliessen auf der rechten Fahrspur bis zu deren Aufhebung ist unter Übung der gebotenen Vorsicht erlaubt, auch wenn der Fahrzeuglenker dabei an einer Kolonne, die sich auf dem linken
Fahrstreifen gebildet hat, rechts vorbeifährt.

 

32. Was gilt als rechts überholen?

Das Gesetz definiert das «Rechtsüberholen» wie folgt:

SVG Art. 35 Abs. 1

Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

VRV Art. 8 Abs. 3

Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.

VRV Art. 36 Abs. 5

Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;
b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung;
d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten

BGE 104 IV 196

Das Bundesgericht legt im Bundesgerichtsentscheid BGE 95 IV 86 dar, dass «immer dann im Rechtssinne überholt wird, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Weder ein Ausschwenken vor der Vorbeifahrt noch ein wieder Einbiegen vor dem Überholten ist notwendige Voraussetzung des Überholens.»

BGE 114 IV 55

Der Automobilist, der auf dem Pannenstreifen einer Autobahn über eine Strecke von 400-500 m rechts an einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, um auf diesem Wege die Autobahn über die nächste Ausfahrt zu verlassen, macht sich des unzulässigen Rechtsüberholens schuldig.

 

33. Darf ein schwerer Wohnmotorwagen beim Signal «Überholen für Lastwagen verboten» überholen?

Der Wohnmotorwagenlenker darf Motorfahrzeuge, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) überholen.

Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen. Siehe:

SSV Art. 26 Abs. 3

Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art.11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161-166 VTS). An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.

 

34. Was passiert, wenn ein Chauffeur mehr als 0.1 Promille, aber weniger als 0.5 Promille, während einer berufsmässigen Fahrt intus hat?

Verzeigung an Staatsanwaltschaft wegen Fahren unter Alkoholeinfluss trotz Verbot (0.10 – 0.49 Promille). Die Weiterfahrt wird untersagt bis der Wert kleiner als 0.10 Promille ist.

 

 

35. Zählen Leerfahrten bei LKW und Cars auch als berufsmässige Fahrten in Bezug auf das Alkoholverbot?

VRV, Art. 2a, Abs. 1

Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

b. im berufsmässigen Personentransport:

Das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, gilt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es wird ein Fahrzeug verwendet, das für den berufsmässigen Personentransport vorgesehen ist. (Ausgenommen sind reine Privatfahrten).
  2. Der Transport erfolgt berufsmässig. Dazu gehören Fahrten während der gesamten Arbeitszeit (inkl. Leerfahrten). (Berufsmässige Fahrten sind auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet. Privatfahrten gehören nicht dazu (vgl. Art. 3 Abs. 1 bis ARV 2).

 

VRV, Art. 2a, Abs. 1

Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

c. im Gütertransport mit schweren Motorwagen;

Das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, gilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es wird ein Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t eingesetzt, der für den Gütertransport vorgesehen ist (Hinweis: Zum Gütertransport gehören auch Leer- und Rückfahrten). Unter Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind zudem folgende Fahrzeuge nach Art. 11 VTS zu verstehen:
    • Lastwagen (siehe: Art. 11 VTS, Abs. 2 lit. f),
    • Motorkarren (inkl. landwirtschaftliche) mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (siehe: Art. 11 VTS, Abs. 2 lit. g);
    • Traktoren (inkl. landwirtschaftliche) mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (siehe: Art. 11 VTS, Abs. 2 lit. h);
    • Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (siehe: Art. 11 VTS, Abs. 2 lit. i);
    • Schwere Motorwagen (siehe: Art. 11 VTS, Abs. 3);
    • Motorfahrzeuge, die nach Artikel 13 Absatz 2 VTS den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind, wenn mit ihnen trotz der Immatrikulation als Arbeitsmotorfahrzeug Güter transportiert werden (z.B. Löschschaum in einem blau immatrikulierten Feuerwehrfahrzeug).

Die Unterscheidung zwischen berufsmässig und nicht berufsmässig ist bei der Beurteilung eines Gütertransports unerheblich.

 

36. Hat der Linienbus wirklich Vortritt von der gekennzeichneten Haltestelle weg?

Die Verkehrsregelnverordnung schreibt folgendes vor:

VRV Art. 17 Abs. 5

Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von
hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.

 

37. Braucht ein abgekuppelter Anhänger in der Ebene einen Keil?

Das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelnverordnung schreiben vor, dass bei Anhängerzügen und losgelösten Anhängern auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen sind. Siehe:

SVG Art. 37 Abs. 3

Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.

VRV Art. 22 Abs. 3

In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.

 

38. Wird eine sogenannte Eis- und Schneetoleranz während der Fahrt gewährt?

Nein, es wird keine Eis- und Schneetoleranz während der Fahrt gewährt.

 

Die Informationen zu gesetzlichen Fragen können auch hier heruntergeladen werden:
Fragen an die Polizei – Chauffeuren Tag Werkhof Buriet (Stand: 12.09.2015)

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